
Beratung, sowie Mängelbeseitigung von geforderten Auflagen
durch Prüfsachverständige für gebäudetechnischen Brandschutz, z.B. WHY Löschanlagen, Brandschutzklappen, RWA und Brandabschottung

Der Prüfsachverständige für Brandschutz prüft nach § 2 Abs. 1 M-PPVO im Auftrag des Bauherrn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise von baulichen Anlagen und bescheinigt ihm zusätzlich die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes. Der Bauherr muss diese Bescheinigung nach § 82 Abs. 2 MBO mit der Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung der Bauaufsichtsbehörde vorlegen.
Findet der Prüfsachverständige jedoch Mängel an den baulichen Anlagen, müssen diese fachgerecht behoben werden.
Hier kommen wir ins Spiel !
Bei allen geforderten brandschutztechnischen Auflagen durch Prüfsachverständige stehen wir Ihnen beratend zur Seite und beseitigen alle Mängel.